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Die ursprüng- liche, schriftlich fi xierte Verein- barung gelte auch nach einem so langen Zeitraum noch.
Trotz der jahrelang ausgebliebenen Betriebskos-tenabrechnung hätten die Mieter nicht von ei- ner Vertragsänderung ausgehen dürfen.
Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass solch ein Wechsel stillschweigend zustande komme, doch dazu bedürfe es wenigstens noch zusätzlich eines bestimmten Verhaltens einer Vertragspartei, aus der man diese Willensände- rung ablesen könne.
„Attest“ vom Vermieter Manche Immobilieneigentümer wollen auf „Nummer sicher" gehen, wenn sie ihr Objekt neu vermieten.
Sie verlangen von den Bewerbern neben diversen ande- ren Unterlagen wie etwa einem Lohn- oder Gehaltszettel, auch eine sogenannte Mietschulden- freiheitsbestätigung vom vorhe- rigen Vermieter.
Doch dieser ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur innerhalb gewisser Grenzen verpfl ichtet, ein „Attest“ über bezahlte Mieten auszustellen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzei- chen VIII ZR 238/08) Der Fall: Zunächst schien alles den üblichen Gang zu gehen.
Die alten Mieter einer Wohnung traten an den Eigentümer heran, ihnen die Bescheinigung auszu- stellen.
Der kam dem Wunsch auch in gewisser Weise nach.
Er stellte allerdings nur eine Quit- tung über die geleisteten Miet- zahlungen aus.
Der Ex-Mieter forderte aber eine viel weiterge- hende Bestätigung.
Darin sollte auch noch auf die Betriebskosten- vorauszahlungen und die noch nicht erfolgte Abwicklung einer Kautionszahlung eingegangen werden.
Das verweigerte der Ei- gentümer kategorisch.
Dazu sei er nicht verpfl ichtet, erwiderte er.
Das Urteil: Tatsächlich durften die Mieter eine solch umfassende Er- klärung nicht erwarten, entschied der BGH.
Weder aus dem Miet- vertrag noch aus den vertraglichen Nebenpfl ichten heraus ergebe sich ein Anspruch auf Bestätigung über das Bestehen oder das Nichtbeste- hen von Mietschulden.
Das könne juristisch sogar zum Bumerang werden: Der Eigentümer müsse „mit Ausstellen der Bescheini- gung beweisrechtliche Nachteile befürchten, falls nachträglich noch Streit über den Bestand und die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte“.
Dann könnte nämlich die Bescheinigung für den Vermieter den Charakter eines „Zeugnis(ses) gegen sich selbst" annehmen.
In Sachen Immobilien im Alster-Magazin ist unsere Mediaberaterin Barbara Suhr die richtige Ansprechpartnerin.
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