„Reptilienzoo“ in Wohnanlage Es war im Grunde schon ein kleiner Reptilienzoo, den sich ein Immobilieneigentümer in ei- ner Wohnanlage mit 20 Parteien zugelegt hatte.
Auf verschiedene Terrarien verteilt beherbergte er 25 bis 30 Giftschlangen, vier Chamäleons, zwei Kragenechsen und sechs Pfeilgiftfrösche.
Den Nachbarn schien das eindeutig übertrieben.
Sie zogen dagegen vor Gericht.
Die Juristen urteil- ten differenziert: Die Schlangen und die anderen giftigen Tiere seien zu entfernen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 51/03).
Der Rest, also zum Beispiel die Chamäleons, dürften bleiben, so- fern von ihnen keine nach außen dringende Belästigung ausgehe.
Gerade bei der Schlangenhal- tung gebe es kein Pardon.
Sie stoße in weiten Bevölkerungs- kreisen auf emotionale Vorbe- halte.
Es bestehe zudem auch „die begründete Besorgnis“, von entwichenen Tieren geschädigt zu werden.
Tiere als Krachmacher „Hunde, Schakale, die haben auch ihr Lied“, dichtete einst Gottfried Benn.
So freundlich betrachten allerdings nicht alle Mitbewoh- ner die Geräusche, die von Tie- ren ausgehen.
Im Raum Cottbus etwa klagte ein Anwohner gegen das Bellen des nachbarlichen Schäferhundes.
Wenigstens in der Nacht solle Ruhe herrschen.
Das Oberlandesgericht Branden- burg (Aktenzeichen 5 U 152/05) konnte diesen Wunsch durchaus nachvollziehen und verdonnerte den Hundehalter dazu, dass er zwischen 22 Uhr und 7 Uhr für Abhilfe sorgen müsse.
Das sei auch gar nicht schwer, denn es reiche aus, den Schäferhund in dieser Zeit im Haus zu behalten.
Weitergehende Forderungen wie ein „Bellverbot“ in der Mittagszeit lehnten die Richter ab.
Das falle in einem Mischgebiet nicht aus dem Rahmen.
Nicht alle lieben Ratten Stößt man bei Katzen und Hunden noch auf ein gewisses Verständnis, so ist es bei Ratten damit in der Regel vorbei.
Sie gelten, falls nicht gerade von einem Liebhaber im Käfi g gehalten, als eine erhebliche Belästigung.
Wenn zum Beispiel im Hof einer Wohnanlage Ratten und entsprechende Fallen zu se- hen sind, so rechtfertigt das nach Ansicht des Amtsgerichts Aachen (Aktenzeichen 5 C 5/00) eine Miet- minderung in Höhe von zehn Pro- zent.
Das gelte selbst dann, wenn es sich um eine relativ einfach aus- gestattete Immobilie handle und wenn die Ratten die Wohnung des Klägers gar nicht direkt berührten.
Der Blick aus dem Fenster oder der Gang über den Hof reiche schon als Belästigung aus.
Alles verboten? Allzu kategorische Vorschriften zur Tierhaltung im Mietvertrag werden von den Gerichten re- gelmäßig als übertrieben und die Freiheitsrechte einschränkend abgewiesen.
In einem Grundsatz- urteil hat sich damit der Bundes- gerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 340/06) befasst.
„Jede Tierhal- tung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfi schen“ sei untersagt, hatte es in der umstrit- tenen Hausordnung geheißen.
Das leuchtete den Juristen nicht ein.
Denn durch diese Formulierung würden zum Beispiel auch Tiere verboten, die absolut gleichwertig mit Fischen und Vögeln sind – et- wa Hamster und Schildkröten.
Da- rum sei die Regelung ungültig.
Ob allerdings die beiden vom Mieter begehrten britischen Kurzhaarkat- zen dauerhaft einziehen dürften, wollte der BGH nicht entschei- den.
Das wiederum hänge von der konkreten Abwägung ab, ob die Katzen die Nachbarn stören.
Bieneninvasion Manchmal sind es nicht die großen Tiere, sondern gerade die kleinen Lebewesen, die für Unruhe sor- gen.
In einem Garten zum Beispiel trat ein wild gewordener Bienen- schwarm auf und attackierte Men- schen, die in seine Nähe kamen.
Die Verletzten wandten sich des- 109 IMMOBILIEN Fortsetzung auf Seite 110