110 IMMOBILIEN wegen gegen den Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie gesto- chen worden waren.
Der aber wies alle Schuld von sich.
Schließlich gehörten die Bienen einem Nach- barn, dafür könne er doch nicht in Haftung genommen werden.
Dem schloss sich auch das Landgericht Aachen (Aktenzeichen 5 S 24/05) an.
Die Verkehrssicherungspflicht reiche nur so weit, wie man das von einem umsichtigen und ver- ständigen Menschen erwarten könne.
Das Warnen vor fremden Bienen gehöre nicht dazu, wenn es noch keine vergleichbaren Vorfälle gegeben habe.
Der Duft der Kühe In der Gegend von Neuruppin störte sich ein Nachbar in dörf- licher Umgebung nicht prinzipiell an der Tierhaltung, sondern nur an dem von ihr ausgehenden Geruch.
Die Ausdünstungen eines größe- ren Milchviehbetriebes seien so stark, dass man sich gerade im Sommer nicht mehr im Garten aufhalten und manchmal nicht einmal mehr lüften könne.
Das um Hilfe angerufene Oberlandesge- richt Brandenburg (Aktenzeichen 5 U 123/05) wollte der Klage nicht entsprechen.
Ein Sachverständiger hatte attestiert, dass die „Düfte“ durchaus denen in einem durch- schnittlichen Dorfgebiet ent- sprächen.
Daraufhin beschied das Gericht: „Der Kläger hat die von der Milchviehanlage ausge- henden Geruchsbelästigungen als ortsüblich hinzunehmen.“ Tierische Sachbeschädigung Wenn Tiere Schaden anrichten, dann kommt natürlich ihr Besitzer als erster in Frage, dafür zu haften.
Doch dazu muss der Kläger auch den entsprechenden Nachweis führen können.
Ein Taubenzüch- ter hatte das versucht.
Seiner Meinung nach hatte eine Nach- barskatze seine wertvollen Zucht- tiere dermaßen erschreckt, dass sie wild im Käfig herumflatterten und sich dabei ausgerechnet ein beson- ders wertvolles Exemplar verletz- te.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 6 U 112/05) forderte der Taubenzüchter rund 35.000 Euro Schadenersatz für den „Super-Vogel“.
Er verlor aber schließlich den Zivilprozess, weil gegen diese bestimmte Katze nicht genügend Beweise vorgelegt wer- den konnten.
Trojani- sches Pferd Als ein Hun- dehalter aus seiner Mietwohnung ausgezogen war, da erlebten die Eigentümer eine böse Überraschung.
Aus diversen Mauerritzen krochen rund 6.000 Exemplare der braunen Hunde- zecke.
Für deren Entfernung sollte der Tierliebhaber Schadenersatz leisten, denn der Wohnungseigen- tümer hegte keinen Zweifel daran, dass dessen Hund das Ungeziefer eingeschleppt habe.
So einfach war der Fall aber nach Überzeugung des Landgerichts Freiburg (Ak- tenzeichen 3 S 125/01) nicht.
Ein direkter Nachweis für ein „Ver- schulden“ des Hundes sei hier nicht zu führen gewesen.
Zwar habe das besagte Tier unstreitig unter Ze- cken gelitten, jedoch war das eine heimische Art, die nichts mit der braunen Hundezecke zu tun hatte.
Aus dem Schadenersatz wurde je- denfalls nichts.
Quelle: LBS Fortsetzung von Seite 109